1. Allgemeines
Nachstehende Miet- und Geschäsbedingungen sind Bestandteil jedes mit dem Vermieter mündlich oder schrilich abgeschlossenen Miet- oder Kaufvertrages und werden vom Auraggeber mit Vertragsschluss, spätestens mit der Entgegennahme der Ware oder Leistung ausdrücklich anerkannt. Lieferungen, Leistungen und Angebote erfolgen ausschließlich aufgrund dieser allgemeinen Miet- und Geschäsbedingungen. Sie gelten auch für alle künigen Geschäsbeziehungen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Gegenbestägungen des Mieters unter Hinweis auf seine Geschäs- bzw. Einkaufsbedingungen wird bereits hiermit widersprochen. Abweichungen von diesen Geschäsbedingungen sind nur wirksam, wenn sie schrilich bestägt sind.
Für den Fall, dass der Mieter beim Vermieter gemietete Geräte nicht im C-Quadrat Studio einsetzt, hat der Mieter den Vermieter unaufgefordert über den beabsichgten Einsatz und Einsatzort der Geräte zu informieren. Sollte die polische Lage am Einsatzort der Geräte sich insofern ändern, dass eine Rückgabe der Geräte zum vereinbarten Zeitpunkt und deren unversehrtes Zurückkommen unwahrscheinlich erscheinen lassen läßt, ist der Vermieter berechgt, Geräte, deren Wiederbeschaffung nicht sofort möglich ist, aus dem Mietvertrag herauszunehmen oder durch minderwerge zu ersetzen oder ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten. In diesem Fall stellt der Mieter den Vermieter von Schadensersatzanforderungen jeglicher Seite frei. Der Vermieter behält sich vor, während der Lieferzeit technische Änderungen vorzunehmen, durch die Funkon der Liefergeräte nicht beeinträchgt wird.
2. Preise
Es gelten die Preise der jeweils aktuellen Preisliste, soweit keine Abweichung schrilich vereinbart ist. Die Versicherungsprämie für die Mietdauer der Mietgegenstände wird neben dem Mietzins gesondert erhoben, ebenso Verpackungs- und Versandkosten. Alle Transportkosten gehen zu Lasten des Mieters, und zwar auch dann, wenn die Zustellung durch den Vermieter erfolgt. Die Rücksendung muss franko an die Adresse erfolgen. Die Mietgebühren verstehen sich ohne Verpackung;
Dieselbe wird von dem Vermieter zum Selbstkostenpreis berechnet. Sofern eine Pauschalpreisvereinbarung für die Vermietung von Geräten über einen besmmten Zeitraum getroffen wurde, gelten bei verspäteter Rückgabe auch nur eines Teiles der Geräte.
Die Preise verstehen sich zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer. Angebote haben vier Wochen Gülgkeit nach Angebotsabgabedatum.
Für Gerätesätze, die nach der Preisliste mit Zubehör nach Vereinbarung zu Pauschalbeträgen berechnet werden, ist der volle Mietpreis auch dann zu zahlen, wenn einzelne Zubehörteile auf Wunsch des Mieters nicht mitgeliefert werden.
Bei Stornierung innerhalb 36 Stunden vor Mietbeginn kann der Vermieter 50 % der vereinbarten Miete als Stornogebühren berechnen.
3. Mietzeit
Die Mietzeit wird berechnet von dem Zeitpunkt an, für den die Geräte verbindlich bestellt sind, spätestens jedoch ab Versendung oder Auslieferung von unserem Lager, bis zur Wiederanlieferung, mindestens bis zum Ablauf der vereinbarten Mietdauer. Die Transportzeit gilt als Mietzeit, eventuelle Versandbereitscha an unserem Lager ist der Lieferzeit gleichzusetzen.
Soweit Geräte vor 14.00 Uhr miags abgeholt oder an den Drehort angeliefert werden, ist der volle Tagessatz zu zahlen. Bei Rücklieferung nach 10.00 Uhr wird der volle Tagessatz berechnet. Samstage, Sonntage und gesetzliche Feiertage innerhalb der Mietzeit werden nur dann nicht mitberechnet, wenn der Mieter nachweisen kann, daß die Geräte an diesen Tagen weder benutzt wurden noch in Bereitscha standen. Im übrigen ist die Mietgebühr unabhängig davon zu zahlen, ob die Geräte tatsächlich genutzt wurden. Für die Verzögerung von Auslieferungsterminen, die außerhalb die außerhalb des Einflußbereiches des Vermieters liegen, kann keine Haung übernommen werden. Eine frühere Rückgabe der Geräte entbindet den Mieter nur dann von der Zahlung des Mietzinses für die gesamte vertraglich vereinbarte Mietdauer, wenn es dem Vermieter möglich ist, das Gerät anderweig zu verleihen.
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4. Transport
Die Transportkosten gehen zu Lasten des Mieters. Ebenso trägt er die Transportgefahr. Dies gilt auch im Falle einer Zustellung durch den Vermieter oder Beauragten des Vermieters. Bei Versendung der gemieteten Geräte verpflichtet sich der Mieter zu ordnungsgemäßer Abwicklung des Zollverfahrens und trägt hierfür Kosten und Risiko. Die Kosten der Verpackung trägt der Mieter; sie wird zum Selbstkostenpreis berechnet.
5. Verfügungsgewalt und Eigentumsschutz
Die vermieteten Geräte bleiben in allgemeinem Eigentum bzw. mielbaren Besitz des Vermieters.
Jede Überlassung der gemieteten Geräte an Drie – sei es gegen Entgelt oder unentgeltlich – ist ohne ausdrückliche und schrilich erklärte Einwilligung des Vermieters unzulässig. In jedem Fall einer vertragswidrigen Überlassung an Drie ist der Vermieter zur soforgen Kündigung des Mietvertrages und zur Rücknahme der Geräte berechgt.
Von gerichtlichen Vollstreckungsmaßnahmen in die Geräte des Vermieters hat der Mieter den Vermieter unverzüglich in Kenntnis zu setzen.
Die Kosten von Intervenonsmaßnahmen zum Schutz des Eigentums bzw. Besitzrechts des Vermieters trägt der Mieter. Das gleiche gilt für den Schaden, der dem Vermieter durch den Ausfall der Geräte aufgrund von Vollstreckungsmaßnahmen beim Mieter entsteht.
6. Haung des Mieters
Das Risiko der Beschädigung und des Verlustes der Mietgegenstände trägt für die Mietdauer der Mieter ohne Rücksicht auf Verschulden, und zwar auch dann, wenn der Transport oder der Gewahrsam durch den Vermieter oder durch Drie erfolgt.
Der Mieter ist verpflichtet, bei Beginn der Mietdauer sofort auf Vollständigkeit der Geräte und deren einwandfreie Funkon zu überprüfen. Nicht unverzüglich und schrilich vorgenommene Reklamaonen gehen im Zweifel zu Lasten des Mieters. Reparaturen der Mietgegenstände durch den Mieter sind ohne vorherige ausdrückliche Zusmmung des Vermieters nicht zulässig. Sämtliche während der Mietdauer erforderlich werdenden Reparaturen gehen zu Lasten des Mieters, es sei denn, es handelt sich um eine Beseigung bei der Übernahme schrilich gerügter Mängel. Von allen während der Mietdauer auretenden Defekten an den Geräten oder Zubehörteilen oder Verlusten ist der Vermieter in jedem Fall binnen drei Tagen in Kenntnis zu setzen.
Verbrauchsmaterial wie Glühbirnen, Röhren jeglicher Art, sonsge Leuchtkörper, Kabel etc. müssen in einwandfreiem Zustand zurückgegeben werden. Beschädigte oder verlorengegangene Lampen werden dem Mieter zum jeweiligen Tagespreis berechnet. Kabel dürfen nur in den gelieferten Längen verwendet werden. Es ist keinesfalls zulässig, dieselben zu zerschneiden, Stecker oder Kabelschuhe zu enernen oder die Enden weiter abzuisolieren.
Eine Haung des Vermieters für direkte oder indirekte Schäden, die infolge von Störungen oder Ausfällen der gemieteten Geräte samt Zubehör entsehen, ist ausgeschlossen. Für am Drehort entstandene Schäden übernimmt der Vermieter keine Haung. Soweit es sich nicht um bei Empfangnahme ausdrücklich gerügte Mängel handelt, ist der Mieter bei Störungen und Ausfällen auch weder von der Zahlung des Mietzinses befreit noch zu dessen Minderung berechgt,
Der Mieter verpflichtet sich, für die Dauer der von ihm zu tragenden Reparaturen oder die Wiederbeschaffung bei Totalschaden oder Verlust Ersatz in Höhe der Mietgebühren zu bezahlen. Der Vermieter haet nicht für mielbare und Folgeschäden. Der Vermieter haet nicht für grobes Verschulden seiner Erfüllungshilfen. Der Mieter trägt die Beweislast für die ordnungsgemäße Rückgabe des Mietgegenstandes, auch wenn bei Rücknahme Mängel durch den Vermieter noch nicht geltend gemacht worden sind.
Die Beweislast trägt jedoch der Vermieter, soweit er die Mängel nicht binnen zwei Wochen nach Rücknahme des letzten Mietgegenstandes geltend gemacht hat.
7.Versicherung
Die Geräte sind nach den allgemeinen Versicherungsbedingungen der Allianz- Elektronikpauschalvers. versichert.
Die Allgemeinen Versicherungsbedingungen kann der Mieter auf Wunsch im Büro des Vermieters einsehen.
Auf den eingeschränkten Versicherungsschutz bei Verwahrung der Geräte in Krafahrzeugen wird besonders hingewiesen. Für nichtversicherte Schäden /Verluste haet der Mieter in voller Höhe.
Für versicherte Schäden und Verluste im Geltungsbereich entsteht dem Mieter je Schadensfall eine Selbstbeteiligung in Höhe v. max. 1000,00 €.
Im Falle der Benutzung der Geräte bei Fahrzeug-, Lu-, Hochgebirgs-, Unterwasser- und Hochseeaufnahmen sowie Kriegsaufnahmen etc. muß der Mieter den Vermieter entsprechend unterrichten und eine erforderliche zusätzliche Versicherung selbsäg abschließen. Diese Mieilung bedarf der Schriform und muß 24 Stunden vor Abholung beim Vermieter eingegangen sein. Die Kosten für eine eventuell erforderliche Zusatzversicherung trägt der Mieter. Bei dieser Art von Aufnahmen obliegen dem Mieter, seinen Vertretern sowie allen Personen, die zur Erstellung
solcher Aufnahmen die Mietsache verwenden, besondere Sorgfaltspflichten, insbesondere sind die Geräte ausreichend abzusichern.
Bei Transport in Fahrzeugen sind die Geräte im verschlossenen Kofferraum bzw. Kombi-/Lieferwagen im verschlossenen und von außen nicht einsehbaren Innenraum des Krafahrzeuges unterzubringen. Der Mieter ist verpflichtet, alle mit der Mietsache befassten Personen über die Sorgfaltspflichten in Kenntnis zu setzen.
Bei Nichteinhaltung dieser Besmmungen haet der Mieter für alle Schäden. Nicht versichert sind Schäden durch Wierungseinflüsse (Regen, Schnee, Hagel, Sand) und
Crash-Aufnahmen; für Schäden dieser Art haet der Mieter in vollem Umfang.
Bei Diebstahl, Einbruchdiebstahl, Raub oder Veruntreuung durch Drie oder sonsgem Abhandenkommen der Mietsache haet der Mieter verschuldensunabhängig mit einer Selbstbeteiligung von 100 % des Geräteneuwertes für jeden Schaden.
Diebstahlschäden von versicherten Gegenständen, die in Krafahrzeugen bei geschlossenen Fenstern allseig nicht einsehbar sind: Zwischen 19.00 Uhr und 8.00 Uhr (Nachtzeit) besteht Versicherungsschutz darüber hinaus nur, wenn auch das verschlossene Fahrzeug in einem verschlossenen Einstellraum, einer bewachten Sammelgarage oder auf einem bewachten Parkplatz abgestellt ist oder ständig beaufsichgt wird. Die Versicherung haet nicht für den Bruch oder das Durchbrennen von Röhren aller Art, Lampen, Kabeln etc. .
8. Haung des Vermieters
Der Vermieter haet keinesfalls für direkte oder indirekte Schäden, welche durch etwaige Störungen der Mietgegenstände entstehen sollten oder durch das Bedienpersonal des Vermieters verursacht werden. Die Haung des Vermieters ist ausgeschlossen. Er haet nur für den Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Die Haung für mielbare und Folgeschäden wird auf die Höhe eines Tagesmietzinses beschränkt. Dem Mieter obliegt in jedem Falle die Beweislast für Verschulden, Schadensgrund und Schadenshöhe.
9. Zahlungsbedingungen
Die Mietrechnungen (inklusive Nebenkosten) sind sofort nach Erhalt ohne jeden Abzug zur Zahlung fällig. Eine Aufrechnung gegen die Mieorderung ist ausgeschlossen, es sei denn, dass die Gegenforderung des Mieters unbestrien oder rechtskräig festgestellt ist. Bei einer über zwei Wochen hinausgehenden Mietdauer kann der Vermieter Abschlagszahlungen verlangen. Bei Nichteinhaltung der hierzu gesetzten Zahlungstermine ist der Vermieter berechgt, das Mietverhältnis mit soforger Wirkung zu kündigen und die soforge Rückgabe der entliehenen Geräte zu verlangen. Dies gilt auch, wenn Zahlungen aus einem anderen Mietverhältnis offenstehen. Der Mieter ermächgt den Vermieter, unter Verzicht auf sein Hausrecht, zur Wiedererlangung seines Eigentums jeden Raum zu betreten, in dem die gemieteten Geräte lagern. Ein Zurückbehaltungsrecht, gleich aus welchem Grunde, steht dem Mieter nicht zu. In jedem Fall von Zahlungsverzug ist der Vermieter berechgt einen Kreditzins von mindestens 9 % als Verzugsschaden zu berechnen. Die Rechnungen sind nicht skontoabzugsfähig. Etwa bewilligte Rabae kommen bei gerichtlichen und außergerichtlichen Vergleichsverfahren, Insolvenz oder Zahlungsverzug (§ 284 BGB) des Mieters und bei gerichtlicher Beitreibung der Rechnungsforderung in Wegfall.
10. Nebenabreden, Gerichtsstand, Erfüllungsort
Mündliche Nebenabreden sind nicht getroffen und haben keine Gülgkeit. Vereinbarungen, die von den Allgemeinen Mietbedingungen abweichen, oder Ergänzungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriform. Erfüllungsort für Lieferung und Zahlung ist Berlin. Für alle Streigkeiten aus dem Mietverhältnis gilt – soweit gesetzlich zulässig – als Gerichtsstand Berlin als vereinbart. Sollte eine Besmmung unwirksam sein, so wird hiervon die Wirksamkeit aller sonsgen Besmmungen oder Vereinbarungen nicht berührt. Die unwirksame Besmmung ist dann durch eine ihrem wirtschalichen Zweck am nächsten kommende Regel zu ersetzen.